Vorschriften und Richtlinien beim Abbruch, Abrißunternehmen
29.03.2021

Die Bauverordnung in Österreich unterliegt der Landesgesetzgebung, weshalb sich die Vorschriften und Richtlinien von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Wenn Sie ein Haus oder ein Bauobjekt abreißen wollen, müssen Sie die Vorschriften und Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes befolgen. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einige baubehördlichen Maßnahmen präsentieren, die beim Prozess des Abbruchs durchzuführen sind.

Die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

In ganz Österreich sind seit 1. Jänner 2016 alle Bauherren verpflichtet die Trennung der Bau- und Abbruchabfälle beim Bau, Umbau und bei der Renovierung durchzuführen. Ab einem Abbruchvorhaben, welches 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle verursacht, ist eine „orientierende Schad- und Störstofferkundung“ gemäß ÖNORM B 3151 jedenfalls durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.

Wenn ein Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3 gegeben ist, ist stattdessen eine Schad- Und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

Unter folgendem Link erhalten Sie nähere Informationen zu den Vorschriften diesbezüglich.

Die Bewilligungen für den Abbruch

In Wien ist der Abriss von Gebäuden oft einer Bewilligung durch die Stadt Wien unterworfen. Der Gesamtabbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen oder Gebieten mit Bausperre ist jedoch bewilligungsfrei, wenn das Gebäude nach dem 1.1.1945 errichtet worden ist. Sie können mit diesem Link die Schutzzonengebiete Wiens aufrufen. Der Abbruch ist jedoch 3 Tage vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der zuständigen Gebietsgruppe der Baupolizei anzuzeigen.

Für alle anderen Bauwerke benötigen Sie eine Bestätigung der Abteilung der „Architektur und Stadtgestaltung“ der Stadt Wien, welche bestätigt, dass auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall ist auch der beabsichtigte Abbruch 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten bei der Baupolizei mit der Bestätigung der Stadt Wien anzuzeigen. Nähere Informationen zum Abbruch in der Stadt Wien erhalten Sie hier.

Wenn Sie in Oberösterreich wohnen, wird der Abbruch von manchen Häusern und anschließendem Bau von mehr als drei Wohnungen sogar vom Land gefördert, jedoch muss die Baubewilligung 25 Jahre alt sein. In Oberösterreich benötigen Sie eine Bewilligung, soweit das Bauobjekt für den Abbruch an der Nachbargrundgrenze mit einem anderen Gebäude zusammengebaut ist. Sie müssen den Abbruch jedoch bei der Baupolizei anzeigen.

Wie sollte man beim Abbruch vorgehen?

Da sich die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland sowie manchmal sogar von Bezirk zu Bezirk unterscheiden können, empfehlen wir die örtliche zuständige Baubehörde vor dem Abbruchsvorhaben zu kontaktieren. Die Baubehörden in Ihrer Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft oder im Magistrat können Sie unmittelbar über die Vorschriften informieren, sodass Sie korrekt und laut Gesetz gewünschte Bauobjekte auch abreissen können.

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