Baugenehmigung für neuen Schornstein, Architekt
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veröffentlicht:
 
28.11.2024
aktualisiert:
 
28.11.2024

Der Bau eines neuen Schornsteins in einem Einfamilienhaus in Österreich erfordert sorgfältige Planung und die Beachtung verschiedener gesetzlicher Vorschriften. Da das Baurecht in Österreich Ländersache ist, variieren die Anforderungen je nach Bundesland. Es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig bei der zuständigen Baubehörde über die geltenden Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls eine Baugenehmigung zu beantragen. Die Zusammenarbeit mit Fachleuten und die Einhaltung technischer Normen gewährleisten nicht nur die Sicherheit des Bauvorhabens, sondern auch dessen langfristige Funktionalität.

Bauverordnungen der Bundesländer

In Österreich unterliegen Bauvorhaben den jeweiligen Landesgesetzen, sodass die Notwendigkeit einer Baugenehmigung für den Bau eines neuen Schornsteins unterschiedlich sein kann. 

Die Niederösterreichische Bauordnung 2014 unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und meldepflichtigen Bauvorhaben. Laut § 14 der NÖ Bauordnung sind alle baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, es sei denn, sie fallen unter die Ausnahmen der §§ 15 bis 17.

Der Bau eines neuen Schornsteins wird in der Regel als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eingestuft. Zudem sieht § 7 Abs. 2 vor, dass ausreichende Zugverhältnisse in einem Schornstein gegeben sein müssen und gegebenenfalls Maßnahmen am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn zu dulden sind. Es ist daher empfehlenswert, vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde in Niederösterreich zu beantragen.

Laut den Bauordnungen in den anderen Bundesländern sind bauliche Maßnahmen grundsätzlich bewilligungspflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte kleinere Vorhaben, die lediglich anzeigepflichtig oder sogar bewilligungsfrei sein können. Ob der Bau eines neuen Schornsteins eine Baugenehmigung erfordert, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist daher ratsam, sich vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Auch wenn keine formelle Baugenehmigung erforderlich sein sollte, müssen dennoch alle bautechnischen Vorschriften und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Es ist daher sinnvoll, einen Fachmann hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass der Schornstein den geltenden Normen entspricht.

Einholung der Baugenehmigung

Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss ein schriftlicher Bauantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Dieser sollte folgende Unterlagen enthalten:

  • Baupläne: Detaillierte Zeichnungen des geplanten Schornsteins, einschließlich Grundrissen, Ansichten und Schnitten.

  • Baubeschreibung: Eine schriftliche Beschreibung des Bauvorhabens mit Angaben zu Materialien, Bauweise und technischen Details.

  • Eigentumsnachweis: Dokumente, die belegen, dass Sie Eigentümer des Grundstücks sind oder über die notwendigen Rechte verfügen.

  • Statische Berechnungen: Nachweise zur Tragfähigkeit und Stabilität des Schornsteins.

  • Energieausweis: In einigen Bundesländern kann ein Energieausweis erforderlich sein, der die Energieeffizienz des Gebäudes nachweist.
     

Die Behörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und darauf, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Gegebenenfalls werden auch die Nachbarn informiert und haben die Möglichkeit, Einwände zu erheben. In manchen Bundesländern ist zudem eine Bauverhandlung vorgesehen, bei der alle Beteiligten ihre Standpunkte darlegen können.

Technische Vorschriften und Normen

Unabhängig von der Genehmigungspflicht müssen beim Bau eines Schornsteins bestimmte technische Vorschriften eingehalten werden. Die Österreichischen Institute für Bautechnik (OIB) haben Richtlinien erarbeitet, die in den meisten Bundesländern als verbindlich erklärt wurden. Diese Richtlinien betreffen unter anderem:

  • Brandschutz: Sicherstellung, dass der Schornstein feuerbeständig ist und keine Brandgefahr für das Gebäude oder angrenzende Bauten darstellt.

  • Abstände: Einhaltung von Mindestabständen zu brennbaren Materialien und Gebäudeteilen.

  • Höhe des Schornsteins: Die Schornsteinmündung muss bestimmte Höhen über dem Dachfirst erreichen, um eine ordnungsgemäße Ableitung der Rauchgase zu gewährleisten und die Umgebung nicht zu beeinträchtigen.

  • Emissionen: Einhaltung von Grenzwerten für Schadstoffemissionen, um die Umwelt zu schützen.
     

Es ist wichtig, sich über die spezifischen Anforderungen in Ihrem Bundesland zu informieren und diese bei der Planung zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit Fachleuten

Der Bau eines Schornsteins erfordert spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten. Es ist daher empfehlenswert, einen qualifizierten Fachmann, wie einen Baumeister oder Architekten, hinzuzuziehen. Diese Experten können nicht nur bei der Planung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass alle gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllt werden.

Zudem sollte der zuständige Rauchfangkehrer frühzeitig in das Projekt eingebunden werden. Er kann beurteilen, ob der geplante Schornstein den Vorschriften entspricht und eine sichere Ableitung der Rauchgase gewährleistet ist. In einigen Bundesländern ist die Abnahme des Schornsteins durch den Rauchfangkehrer vor Inbetriebnahme gesetzlich vorgeschrieben.

Kosten und Fristen

Die Kosten für die Errichtung eines Schornsteins können je nach Materialwahl, Bauweise und regionalen Gegebenheiten variieren. Zusätzlich zu den Baukosten fallen Gebühren für die Baugenehmigung an, die sich in der Regel nach den Projektkosten richten. Es ist daher ratsam, im Vorfeld ein detailliertes Angebot einzuholen von einem Architekten und die Gebührenordnung der zuständigen Behörde zu konsultieren.

Beachten Sie zudem, dass eine erteilte Baugenehmigung in der Regel zeitlich befristet ist. Das bedeutet, dass Sie innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bau beginnen und diesen abschließen müssen. Sollten Verzögerungen auftreten, ist es möglich, eine Fristverlängerung zu beantragen. Informieren Sie sich hierzu bei der zuständigen Behörde.

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