Bauordnung von Oberösterreich, Bauaufsicht
06.03.2024

Die Bauordnungen in Österreich fallen in die Landesgesetzgebung. Das bedeutet, dass jedes Bundesland seine eigene Bauordnung hat, welche sich in einigen Aspekten von anderen Bundesländern in Österreich unterscheiden kann. Wir stellen Ihnen etwas genauer in die Bauordnung von Oberösterreich, damit Sie als Bauherr die Gegebenheiten in Oberösterreich etwas näher kennenlernen. Die Bauordnungen enthalten allgemeine Bestimmungen, Bodenordnungen, Baubewilligungsvorschriften, Bestimmungen zu bestehenden baulichen Anlagen, Grundbucheintragung sowie den Behörden und ihrem Wirkungsbereich. In diesem Artikel liegt der Fokus jedoch auf jene Bereiche, welche Sie beim Bau als Bauherr jedenfalls wissen sollten.

Die Bauordnung für Oberösterreich, die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die für das Bauen im Bundesland Oberösterreich maßgeblich sind. Sie beinhaltet Bestimmungen zu verschiedenen Aspekten des Bauens, von der Planung über die Ausführung bis hin zur Nutzung baulicher Anlagen. Die Inhalte der Bauordnung sind in verschiedene Hauptstücke gegliedert, die verschiedene Bereiche des Baurechts abdecken​. 

Bodenordnung in Oberösterreich

Die Bodenordnung in der Oö. Bauordnung 1994 umfasst Regelungen, die für die Planung, Teilung und Nutzung von Grundstücken relevant sind. Diese Vorschriften zielen darauf ab, eine geordnete Entwicklung des Siedlungsraums zu gewährleisten, indem sie unter anderem die Bildung von Bauplätzen, die Art der Bebauung und die Nutzung der Grundstücke regeln. Diese beinhalten:

  • Bauplätze: Vorschriften zur Bildung von Bauplätzen, die sicherstellen sollen, dass neue Baugrundstücke den Anforderungen an eine sinnvolle und nachhaltige Raumplanung entsprechen. Dabei werden Aspekte wie Zugänglichkeit, Größe und Eignung für die vorgesehene Nutzung berücksichtigt.

  • Beschränkungen des Grundeigentums: Regelungen, die bestimmte Beschränkungen des Grundeigentums im Interesse der Allgemeinheit vorsehen, wie beispielsweise Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken, um eine Überbebauung zu vermeiden und für ausreichend Freiraum zwischen Gebäuden zu sorgen.

  • Anliegerleistungen: Bestimmungen über Leistungen, die von Grundstückseigentümern im Zuge der Erschließung von Baugrundstücken erbracht werden müssen, wie etwa die Herstellung von Zufahrtsstraßen oder die Errichtung von Versorgungsleitungen.

Die genauen Vorschriften und Anforderungen variieren je nach spezifischem Kontext und Zielsetzung der Raumordnung und Stadtplanung in Oberösterreich. Bitte beachten Sie, dass sich diese jedoch zusätzlich auch von Bezirk zu Bezirk bzw. sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können, und es immer sinnvoll ist, mit den regionalen Baubehörden über die dort geltenden Vorschriften zu sprechen. 

Bestimmungen für bestehende bauliche Anlagen

Die Abschnitte der Oö. Bauordnung 1994, die sich mit bestehenden baulichen Anlagen befassen, behandeln vorrangig Regelungen und Anforderungen, die für bereits errichtete Gebäude und Strukturen gelten. Diese Regelungen zielen darauf ab, sicherzustellen, dass auch ältere Bauten den aktuellen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandards entsprechen, und regeln die Bedingungen, unter denen bestehende Gebäude genutzt, umgebaut, renoviert oder abgerissen werden dürfen.

Einige der Schlüsselaspekte, die im Zusammenhang mit bestehenden baulichen Anlagen in der Oö. Bauordnung 1994 behandelt werden, sind:

  • Anpassung an neue Vorschriften: Bestimmungen, wie und wann bestehende Gebäude an neue baurechtliche Vorschriften angepasst werden müssen.
  • Erhaltungsmaßnahmen: Vorschriften zur Erhaltung und Instandhaltung von Gebäuden, um deren Sicherheit und Nutzungsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Nutzungsänderungen: Regelungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen die Nutzung eines bestehenden Gebäudes geändert werden darf, z.B. von einem Wohn- zu einem Geschäftsgebäude.
  • Denkmalschutz: Gegebenenfalls Regelungen zum Umgang mit Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder einen besonderen historischen, kulturellen oder architektonischen Wert haben.
  • Sanierungs- und Umbaumaßnahmen: Anforderungen an die Durchführung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, um die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Energieeffizienz zu verbessern.

Diese Regelungen sind wichtig, um einen angemessenen Umgang mit dem vorhandenen Gebäudebestand zu gewährleisten und gleichzeitig die Entwicklung und Modernisierung des baulichen Umfelds zu fördern, ohne dabei Sicherheit und Qualität zu kompromittieren.

Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

Die Bereiche Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung in der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) regeln die Formalitäten und Vorgänge, die für Bauvorhaben in Oberösterreich notwendig sind. Diese Abschnitte adressieren das Genehmigungsverfahren, die Notwendigkeit von Bauanzeigen bei bestimmten Projekten und die Durchführung der Bauarbeiten gemäß den genehmigten Plänen und Vorschriften. Die detaillierten Vorschriften und Anforderungen für Baubewilligungen, Bauanzeigen und die Bauausführung variieren je nach Art des Projekts und können komplex sein. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit den spezifischen Anforderungen vertraut zu machen und gegebenenfalls fachkundige Beratung von einem Architekten in Anspruch zu nehmen. Wir empfehlen, bei den örtlichen Baubehörden direkt anzufragen was unter welchen Bedingungen gebaut werden darf. Normalerweise sind die Mitarbeiter der örtlichen Baubehörden freundlich, und helfen Ihnen gerne mit einer Beratung weiter.

Baubewilligung in Oberösterreich

Die Baubewilligung ist ein wesentlicher Schritt vor dem Beginn eines Bauvorhabens. Sie stellt sicher, dass das geplante Bauvorhaben den örtlichen Bauvorschriften, Raumordnungsgesetzen und anderen relevanten Regelungen entspricht. Ein Bauvorhaben darf in der Regel erst nach Erteilung einer Baubewilligung durch die zuständige Behörde begonnen werden. Die Baubewilligung wird auf Basis eingereichter Unterlagen erteilt, die in der Regel einen detaillierten Bauplan, Beschreibungen des Vorhabens und Nachweise über die Einhaltung technischer Standards umfassen. Diese Arbeiten übernehmen die Architekten bzw. die Ziviltechniker vor Ort, welche Sie auch zu den örtlichen Vorschriften beraten können. 

Bauanzeige in Oberösterreich

Nicht alle Bauvorhaben erfordern eine umfassende Baugenehmigung. Für kleinere Vorhaben, wie bestimmte Umbauten oder Erweiterungen, kann unter Umständen eine vereinfachte Prozedur in Form einer Bauanzeige ausreichend sein. Bei solchen Vorhaben müssen die Bauherren die zuständige Behörde über ihr Vorhaben informieren, wobei weniger umfangreiche Unterlagen erforderlich sind als bei einem vollständigen Baugenehmigungsverfahren. Die Bauanzeige dient der Behörde zur Kenntnisnahme, und unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Ablauf einer Frist mit dem Bau begonnen werden, sofern keine Einwände erhoben werden.

Bauausführung in Oberösterreich

Die Bauausführung muss gemäß den erteilten Baubewilligungen oder den Angaben in der Bauanzeige erfolgen. Während der Bauausführung müssen bestimmte technische und sicherheitsrelevante Standards eingehalten werden. Die zuständigen Behörden können Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Bauausführung den genehmigten Plänen und den geltenden Vorschriften entspricht. Abweichungen von den genehmigten Plänen können Nachgenehmigungen erforderlich machen oder im schlimmsten Fall dazu führen, dass Teile des Bauvorhabens geändert oder abgerissen werden müssen.

Weiteres zur Bauordnung von Oberösterreich

Zusätzlich zu den Regelungen der Oö. Bauordnung 1994 gibt es weitere für das Bauen relevante Vorschriften in Oberösterreich, wie das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), die Oö. Bautechnikverordnung 2013 (BauTV 2013) und die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB)​​.

Für spezifische Anliegen wie Einfriedungen, die Errichtung von Auszugshäusern im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsübergaben oder Anforderungen an die Planverfassung für Bauanzeigen bietet die Oö. Bauordnung detaillierte Regelungen. Beispielsweise dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten, es sei denn, der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe, und für bestimmte "kleinere" Bauvorhaben kann eine einfache Beschreibung und zeichnerische Darstellung anstatt eines vollständigen Bauplans genügen​​.

Da sich die Bestimmungen, wie bereits erwähnt, örtlich etwas unterscheiden können und die Gesetze sich mit der Zeit auch ändern, gibt es pauschal nur schwer eine Antwort, ob ein spezfiisches Bauobjekt gebaut werden darf oder nicht. Es ist deshalb immer empfehlenswert die örtlichen Architekten und die örtliche Baubehörde für eine genaue Beratung zu kontaktieren.

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